§1
- Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat.
- Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-,Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung und Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
- Der Kleingärtner (Pächter) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die Anleitung und Kontrolle aus.
- Die bestehende Anlage kann mit Zustimmung des Kreis- und Landverbandes im Rahmen eines mit der Gemeinde aufgestellten Sanierungsplanes umgestaltet werden. Die Mitglieder sind zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.
§2
- Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten angrenzenden Wege entsprechend dem Beschluß des Vorstandes zu pflegen, d.h. Wege sind bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten.
- Gemäß §5 Abs. 4 des BkleingG ist es Aufgabe des Vereins die Unterhaltung der Umzäunung, Heckenschnitt und Pflege der Randbepflanzung, soweit dies nicht Dritten unterliegt.
- Jeder Pächter ist verpflichtet zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzungen beizutragen.
- Das Befahren der Wege mit KFZ, Kraft- und Fahrrädern, außer Fahrzeuge von Körperbehinderten und Anlieferung von Baumaterial, ist untersagt.Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
§3
- An vereinseigenen Wasserleitungen sind Zapfstellen zu errichten. Die Kosten für Instandhaltung und Erneuerung der vereinseigenen Wasserleitung tragen die Mitglieder anteilsmäßig.
- Wassser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Mißbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. In den Monaten Oktober bis einschließlich April wird die Wasserzufuhr allgemein eingestellt. Die Leitungen sind zu entleeren. Die Kosten des Wasserverbrauches tragen die Pächter gemäß der Satzung des Vereins selbst.
- Mit Zustimmung des Vorstandes können die Mitglieder von den Zapfstellen eine Anschlußleitung zu ihren Gärten fachgerecht verlegen lassen. Sie muss ordnungsgemäß unterhalten werden und die Kosten der Verlegung gehen zu Lasten des Pächters.
- Soweit Dränagen, Wasserablaufgräben, Vorfluter usw. anzulegen bzw. zu unterhalten sind, geschieht dies in Gemeinschaftsarbeit.
§4
- Kinderspielplätze, Festwiese, Gerätehaus, Toilettenanlagen und Vereinsheim sind nur als vereinseigene Einrichtungen zu betrachten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Zu vereinsfremden Zwecken dürfen diese nicht ohne Zustimmung des Vorstandes benutzt werden.
Die Benutzung der Anlagen geschieht auf eigene Gefahr.
§5
- Das Vereinsheim dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins, seiner Mitglieder, der Frauengruppe und der Jugend.
Die Aufstellung von Spiel- und Musikautomaten, sowie die Anbringung von Werbung aller Art sind untersagt. - Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen. Das Jugendschutzgesetz und das Gaststättengesetz sind strengstens einzuhalten.
§6
- Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde für die Anlage zu regeln.
§7
- Der Vorstand ist berechtigt, die für den Pflanzen-, Natur- und Vogelschutz erforderlichen Maßnahmen in der Anlage und für den Einzelgarten anzuordnen oder durchführen zu lassen. Entstehende Kosten sind von den einzelnen Mitgliedern aufzubringen.
Einzelmaßnahmen gehen zu Lasten des Pächters.
§8
- Soweit keine Vertragsmäßigen oder sonstige Beschränkungen vorliegen, kann der Vorstand die Kleintierhaltung zulassen.
- Der Vorstand kann die Bienenhaltung genehmigen. Er bestimmt jedoch die Zahl der Völker, den Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Imker muss Mitglied eines Imkervereins sein oder eine Haftpflichtversicherung nachweisen.
- Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen, Geflügel und Tauben zu halten. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen.
§9
- Zur fachlichen Beratung sind Veranstaltungen regelmäßig, gemäß der Satzung des Vereins, durchzuführen.
§10
- Die Verfassung eines rechmäßigen Vereins wird durch die Vereinssatzung bestimmt, folgedessen wird Art, Umfang und Durchführung der Gemeinschaftsarbeit durch den erweiterten Vorstand beschlossen.
- Sie kann von Mitgliedern geleistet werden.
- Vertretung und Ersatzleistungen sind in Ausnahmefällen zulässig.
§11
- Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24m² Grundfläche zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen eingerichtet sein.
Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. - Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten Bauten und Einrichtungen haben laut § 20 BkleingG Bestandschutz.
- Das Errichten oder Verändern von Gartenlauben oder anderer Baukörper erfordert die Zustimmung des Vereinsvorstandes.
- Der Baubeginn ist dem Vorstand 5 Tage vorher anzugeben.
§12
- Einfriedung, Gartentor, Wegbefestigungen und Einfassungen in den einzelnen Gärten müssen sich in das Gesamtbild einfügen.
- Wegbefestigungen dürfen nicht aus Beton sein.
§13
- Ein freistehendes Gewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Gartengröße anzupassen.
- Sickergruben sind verboten, Spül und Waschmaschinen dürfen in Kleingärten nicht installiert werden.
- Unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ist das Aufstellen von Chemietoiletten nicht gestattet.
- In Kleingärten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden soll, bis zu einer Größe von höchstens 4m² und einem flachen Randbereich zulässig. Zur Anlage des Teiches sind nur Lehm-Tondichtungen oder geeignete Kunststofffolie zu verwenden.
§14
- Standort, Anzahl, Art, Sorten und Unterlagen der Gehölze werden durch einen für die Gesamtanlage verbindlichen Bebauungs- und Bepflanzungsplan festgelegt. Von solcher Bepflanzung freizuhalten ist die für den Gemüseanbau vorgesehene Fläche.
- Der Garten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung ist nicht gestattet.
- Gesunde pflanzliche Abfälle einschließlich Schnittholz sind zur Kompostierung und als organische Substanzen dem Boden wieder zuzuführen. Kranke Pflanzenabfälle oder sonstige Abfälle sind privat zu entsorgen.
- Die Kompostanlage muss durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
§15
- Satzungsmäßige Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu befolgen. Der Vorstand oder sein Beauftragter haben das Recht bei Verdacht satzungswidrigen Verhaltens, ohne vorherige Anmeldung den Garten in Abwesenheit des Pächters jederzeit zu betreten.
- Das Mitglied hat zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu pflegen.
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung und Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.
Er ist berechtigt Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen.
Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlasser.
Die Nutzungszeit von Geräten mit starker Geräuschbelästigung beträgt:
Kommt der Pächter den sich aus der Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein berechtigt nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung,die beschlossenen Arbeiten bzw. Maßnahmen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Bei Verstößen gegen die Kleingartenordnung kann dem Pächter, unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil- oder strafrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des BKleingG und der Satzung des Vereins der Pachtvertrag gekündigt werden.